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Die Gebühren eines Anwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die anwaltliche Vergütung leitet sich nach dem Gegenstandswert aus der gesetzlichen Gebührentabelle ab. In Umgangs- und Sorgerrechtsangelegenheiten ist der Gegenstandswert auf 3.000,00 Euro festgesetzt. In gerichtlichen Verfahren legt das Gericht den Gegenstandswert verbindlich fest. Gerne erkläre ich Ihnen wie sich in Ihrem konkreten Fall der Gegenstandwert berechnet und welche Gebühren daraus resultieren.
Hingegen sind die Gebühren für eine Beratung oder gutachterliche Tätigkeiten nicht gesetzlich geregelt. Bevor ich für Sie beratend tätig werde, biete ich Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Sollte es sich bei der Beratung ausschließlich um eine Erstberatung ohne weitergehende Tätigkeiten handeln, so übersteigen die Gebühren einen Betrag in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht.
Für Menschen mit geringen Einkommen, Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder einer geringen Rente können die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen. Beratungshilfe erhält man für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises, des Einkommensnachweises, des Mietvertrages und der Kontoauszüge der letzten 3 Monate bei der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Im Rahmen der Beratungshilfe müssten Sie persönlich nur einen Beitrag in Höhe von 15,00 EUR an den Rechtsanwalt zahlen.
Für das gerichtliche Verfahren können Menschen mit niedrigen Einkommen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe wird bei Gericht auf Antrag unter Vorlage einer Erklärung zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den erforderlichen Nachweisen beantragt. Die Antragstellung erfolgt in den meisten Fällen gemeinsam mit der Antrags- oder Klageeinreichung. Das Formular für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe können Sie sich auf meiner Internetseite herunterladen. Wenn Ihnen diese Möglichkeit verschlossen ist, erhalten Sie das Formular auch in meinem Büro. Sollten sich beim Ausfüllen Schwierigkeiten ergeben, bin ich gerne bereit Ihnen behilflich zu sein. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls belegt werden. Hier ist auf jeden Fall Ihr Einkommensnachweis, der Mietvertrag und ein aktueller Kontoauszug vorzulegen. Sollten Sie Sparguthaben oder Vermögen besitzen, muss auch dieses angezeigt und belegt werden. Ebenso verhält es ich beim Besitz eines Kraftfahrzeuges.
Im Falle der Gewährung von Prozess- und Verfahrenkostenhilfe ist das Gericht berechtigt, innerhalb von vier Jahre nach rechtskräftigen Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens erneut auf Sie zukommen, um Ihre Einkommens- und Vemögensverhältnisse zu überprüfen. Dieser Auskunftspflicht müssen Sie nachkommen, da anderenfalls die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird und Sie die Anwalts- und Gerichtskosten mit einem mal an das Gericht zahlen müssten.
Link zum Prozesskostenhilfeformular:
www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf